Die Einkommensteuerbescheide 2013, 2014, 2015 und 2016 vom 17. April 2019, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2020 werden dahingehend abgeändert, dass die Gewinnanteile des Klägers aus der Beteiligung als typischer stiller Gesellschafter der A KG als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG anstatt als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG qualifiziert werden.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
5.Die Revision wird zugelassen.
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