FG Hessen - Grundurteil vom 09.10.2014
13 K 317/14
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 179 Abs. 1; AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a; BGB § 364;

Abgrenzung zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Rechtsgeschäft bei Befriedigung eines Pflichtteilsanspruchs durch Beteiligung an einer Hausgemeinschaft

FG Hessen, Grundurteil vom 09.10.2014 - Aktenzeichen 13 K 317/14

DRsp Nr. 2015/3378

Abgrenzung zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Rechtsgeschäft bei Befriedigung eines Pflichtteilsanspruchs durch Beteiligung an einer Hausgemeinschaft

Die Befriedigung des Pflichtteilsanspruchs dergestalt, dass der Pflichtteilsberechtigte statt des ihm (an sich) zustehenden Geldbetrages eine Beteiligung am Unternehmen erhält oder an einer Hausgemeinschaft beteiligt wird, stellt eine Leistung im abgekürzten Zahlungsweg dar, in der ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu sehen ist.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 179 Abs. 1; AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a; BGB § 364;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Erfüllung eines erbrechtlichen Pflichtteilsanspruchs durch Beteiligung an einer Hausgemeinschaft, die Vermietungseinkünfte bezieht, ein entgeltliches Geschäft darstellt.

Die Hausgemeinschaft B (Klägerin) besteht aus folgenden Personen: A, C, D, E, F G und H. Vor der hier interessierenden Teilerbauseinandersetzung und Pflichtteilserfüllung stellte sich die Situation hinsichtlich des (nunmehr) von der Hausgemeinschaft vermieteten Mietshauses in I, wie folgt dar: