FG Sachsen - Urteil vom 12.06.2014
4 K 225/09
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 2; EStG § 14; EStG § 6 Abs. 3; EStG § 24 Nr. 2; BGB § 516; EStR 2001 R 139 Abs. 11; HGB § 247 Abs. 3; EGHGB Art. 66 Abs. 5;

Abgrenzung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Anteilsveräußerung an die verbleibenden Mitgesellschafter einer GbR keine Minderung des in den Veräußerungsgewinn einzubeziehenden negativen Kapitalkontos um den anteiligen eigenkapitalähnlichen Sonderposten mit Rücklagenanteil Erhöhung des Veräußerungsgewinns um vom Land gezahlte Vorruhestandsbeihilfe

FG Sachsen, Urteil vom 12.06.2014 - Aktenzeichen 4 K 225/09

DRsp Nr. 2014/11185

Abgrenzung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Anteilsveräußerung an die verbleibenden Mitgesellschafter einer GbR keine Minderung des in den Veräußerungsgewinn einzubeziehenden negativen Kapitalkontos um den anteiligen eigenkapitalähnlichen Sonderposten mit Rücklagenanteil Erhöhung des Veräußerungsgewinns um vom Land gezahlte Vorruhestandsbeihilfe

1. Ein aus einer GbR mit untereinander fremden Personen als Gesellschaftern ausscheidender Gesellschafter handelt gegenüber den verbleibenden Mitgesellschaftern i. d. R. ohne Bereicherungsabsicht und realisiert damit einen Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils. Nur im Falle der – vorzugsweise zwischen Familienmitgliedern erfolgenden – unentgeltlichen schenkweisen Anteils-Überlassung i. S. d. § 516 BGB scheidet ein Veräußerungsgewinn, -verlust aus und die Buchwerte sind gem. § 6 Abs. 3 EStG zwingend fortzuführen.