FG Hamburg - Urteil vom 04.08.2005
VII 194/00
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1927

Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit

FG Hamburg, Urteil vom 04.08.2005 - Aktenzeichen VII 194/00

DRsp Nr. 2005/18215

Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit

1. Eine Art Wissensprüfung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen ist nur zur Abrundung eines sich bereits aus dem Tatsachenvortrag ergebenden Bildes über die theoretischen Kenntnisse durchzuführen. 2. Aus einer heute möglichen akademischen Ausbildung im Bereich Filmproduktion sowie Medienwirtschaft, die auch zur Ausübung der Tätigkeit eines Herstellungsleiters befähigen würde, kann nicht gefolgert werden, dass die Tätigkeit als "ähnlicher Beruf" i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren ist.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Tätigkeit des Klägers als freiberuflich oder gewerblich zu beurteilen ist.