FG München - Urteil vom 24.09.2009
11 K 2/03
Normen:
EStG 1997 § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG 1997 § 15 Abs. 2 S. 1; EStG 1997 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 82; ZPO § 412 Abs. 1;

Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei einem EDV-Berater und Netzwerkspezialisten; Nachweis einer einem Diplominformatiker entsprechenden Vorbildung durch Arbeitsproben; Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens

FG München, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 11 K 2/03

DRsp Nr. 2010/15408

Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei einem EDV-Berater und Netzwerkspezialisten; Nachweis einer einem Diplominformatiker entsprechenden Vorbildung durch Arbeitsproben; Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens

1. Verfügt der Steuerpflichtige nicht über einen Abschluss als Informatiker an einer Hochschule oder Fachhochschule, muss er eine vergleichbare Tiefe und Breite seiner Vorbildung nachweisen. Diesen Nachweis kann er durch Belege über die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art. Wissensprüfung führen. Kann der Steuerpflichtige zehn Jahre nach dem zu beurteilenden Zeitraum keine aussagekräftigen Nachweise mehr vorlegen, geht dies zu seinen Lasten. 2. Vorgelegte Arbeitsproben stellen nur dann geeignete Nachweise für eine einem Diplominformatiker entsprechende Vorbildung dar, wenn sie einen entsprechenden Schwierigkeitsgrad aufweisen und sich zweifelsfrei dem Steuerpflichtigen zuordnen lassen. 3. Ein weiteres Gutachten oder zusätzliche gutachtliche Äußerungen sind nicht deswegen einzuholen, weil der Steuerpflichtige meint, das bereits vorliegende Gutachten sei keine ausreichende Erkenntnisquelle. Entscheidend ist, dass der erkennende Senat das Gutachten für genügend erachtet und es die Bildung einer sicheren Überzeugung ermöglicht.