Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.
Beschlossen und verkündet:
Den Beteiligten werden folgende Hinweise erteilt:
Das Gericht schließt sich betreffend die Frage der Gebäudezugehörigkeit von Einbauküchen der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts an. Danach zählen Herd und Spüle in Norddeutschland als Bestandteil zum Gebäude. Entsprechendes muss für die speziell angepasste Arbeitsplatte und ähnlich eingepasste Verblendungen gelten. Weiterhin ist bei derartigen Möbeln eine Absetzung für Abnutzung vorzunehmen.
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