FG München - Urteil vom 08.05.2009
10 K 775/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;

Abgrenzung zwischen häuslichem Arbeitszimmer und Betriebsstätte bei fehlender auswärtiger Schwerpunkt-Beschäftigungsstätte

FG München, Urteil vom 08.05.2009 - Aktenzeichen 10 K 775/09

DRsp Nr. 2009/17580

Abgrenzung zwischen häuslichem Arbeitszimmer und Betriebsstätte bei fehlender auswärtiger Schwerpunkt-Beschäftigungsstätte

1. Das häusliche Arbeitszimmer ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist. 2. Die Ausstattung mit einem Schreibtisch ist indessen nicht zwingend erforderlich. Ebenso wenig muss der Raum für die Verrichtung menschlicher Arbeit von einer gewissen Dauer hergerichtet sein. So kann etwa ein beruflich genutzter Archivraum, in dem Bücher, Akten und Unterlagen aufbewahrt, gesichtet und herausgesucht werden, der vorbereitenden und unterstützenden Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienen und dadurch (Teil-)Funktionen erfüllen, die typischerweise einem häuslichen Arbeitszimmer zukommen. 3. Zur Abgrenzung zu anderen betrieblich genutzten Räumen im häuslichen Bereich (z.B. einer Werkstatt, einem reinen Lager, einer Arztpraxis) ist insbesondere von Bedeutung, wie der Raum eingerichtet und ausgestattet ist, ob ihm die technischen Einrichtungen der Art. und dem Umfang nach das Gepräge geben, ob und in welchem Umfang Publikumsverkehr stattfindet und ob fremdes Personal in dem Raum tätig ist.