FG Münster - Urteil vom 11.07.2002
14 K 3740/02 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 90

Abgrenzung zwischen Kaufpreis und besonderem Nutzungsentgelt bei Wertsicherungsklausel

FG Münster, Urteil vom 11.07.2002 - Aktenzeichen 14 K 3740/02 E

DRsp Nr. 2002/18159

Abgrenzung zwischen Kaufpreis und besonderem Nutzungsentgelt bei Wertsicherungsklausel

Zur Frage, ob erhaltene Zahlungen beim Empfänger Bestandteil des Kaufpreises oder Nutzungsentgelte aus einer Wertsicherungsvereinbarung sind.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Strittig ist bei der Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung 1994, ob Zahlungen an die Kläger (Kl.) Zinszahlungen sind oder Kaufpreisteile.

Der Kl. ist heute nur noch verpachtender Landwirt. Bereits 1957 gestatteten die Kl. dem ... (XXX), auf ihren Grundstücken ... auszubeuten. Am 29.05.1972 haben sie dem XXX rd. 15 ha für 1.930.000 DM verkauft. Von diesem Betrag waren 500.000 DM sofort zu zahlen, der Restkaufpreis in 20 gleichen Jahresraten zu je 71.500 DM (§ 6 des Vertrages, Bl. 36, 14 K 6205/98 E). Nach § 7 des Vertrages konnten die Kl. statt der jeweiligen Kaufpreisrate die Lieferung von 1.589 Tonnen ... verlangen. Dabei ging man davon aus, dass die Tonne 45 DM kostete.

Zum 01.10.1992 zahlte das XXX die letzte Rate von 71.500 DM.