FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.10.2003
10 K 386/97
Normen:
EStG (1990) § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; GewStG (1991) § 2a ; GewStG § 5 Abs. 1 Nr. 3 ; HGB § 230 ; HGB § 242 Abs. 1 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 705 ;

Abgrenzung zwischen Mitunternehmerschaft und stiller Gesellschaft; Arbeitsgemeinschaft; Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko bei Innengesellschaftern; Gesellschaftsvermögen einer Innengesellschaft; Gewerbesteuer 1991 und 1992

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.10.2003 - Aktenzeichen 10 K 386/97

DRsp Nr. 2004/785

Abgrenzung zwischen Mitunternehmerschaft und stiller Gesellschaft; Arbeitsgemeinschaft; Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko bei Innengesellschaftern; Gesellschaftsvermögen einer Innengesellschaft; Gewerbesteuer 1991 und 1992

1. Ein Gesellschaftsvertrag, der lediglich auf die Verwirklichung eines Bauvorhabens und dessen Vermarktung gerichtet ist, ist als Vereinbarung einer Innengesellschaft nach § 705 BGB und nicht einer stillen Gesellschaft zu werten, denn eine stille Beteiligung im Sinne von § 230 HGB an einzelnen Geschäften oder Geschäftswerten ist ausgeschlossen. 2. Die Voraussetzungen einer Arbeitsgemeinschaft (§ 2a GewStG) sind nicht gegeben, wenn der Zweck der Innengesellschaft nicht nur auf die Erfüllung eines Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages gerichtet ist, sondern auch die Vermarktung sowie die Übertragung des Wohneigentums mit verschiedenen Erwerbern umfasst. 3. Die Beteiligten einer Innengesellschaft tragen Mitunternehmerrisiko, wenn nach Wortlaut und Inhalt des Gesellschaftsvertrages durch die Gründung der Gesellschaft ein risikoträchtiges Geschäft auf mehrere Schultern verteilt werden und das Geschäft auf Rechnung der Gesellschaft abgewickelt werden soll und insbesondere die Gesellschafter unabhängig vom Außenverhältnis mit allen Rechten und Pflichten eines Mitunternehmers an dem Geschäft beteiligt werden sollen.