FG München - Urteil vom 29.06.2015
7 K 928/13
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb beim Goldhandel

FG München, Urteil vom 29.06.2015 - Aktenzeichen 7 K 928/13

DRsp Nr. 2015/18342

Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb beim Goldhandel

1. Die abkommensrechtliche Qualifizierung ist nach der tatsächlich verwirklichten Einkunftsart vorzunehmen. Hierfür maßgeblich ist das deutsche Steuerrecht. Die Frage, ob eine ausländische Personengesellschaft vermögensverwaltend oder gewerblich tätig wird, richtet sich im Kern nach denselben Abgrenzungskriterien wie bei vergleichbaren Inlandsgesellschaften. 2. Die zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit beim Wertpapierhandel entwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätze sind auf den Handel mit Gold über eine Handelsplattform entsprechend anwendbar. 3. Das Bild des gewerblichen Goldhändlers wird dadurch geprägt, dass er beim Handel im eigenen Namen selbst am Markt in Erscheinung tritt und aktiv Kontrahenten sucht. Dagegen ist die anonyme Teilnahme am Handel über Börsenplätze kennzeichnend für Transaktionen im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. 4. Der bloße An- und Verkauf zum Ausnutzen von Kursbewegungen führt nicht zur Gewerblichkeit. Dies gilt erst recht, wenn keine Dienstleistungen für Dritte erbracht werden. 5. Dem Kriterium einer Kreditfinanzierung kommt ebenso wie dem Einsatz von beruflichen Erfahrungen und dem Unterhalten eines Büros nur eine eingeschränkte Bedeutung zu.