FG Hessen - Urteil vom 26.05.2011
3 K 1304/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12 Nr. 2;;

Abgrenzung zwischen privater Versorgungsrente einerseits und betrieblicher Veräußerungs- oder Versorgungsrente andererseits.

FG Hessen, Urteil vom 26.05.2011 - Aktenzeichen 3 K 1304/06

DRsp Nr. 2013/4609

Abgrenzung zwischen privater Versorgungsrente einerseits und betrieblicher Veräußerungs- oder Versorgungsrente andererseits.

Übertragen Eltern an ihre Kinder Ertrag bringendes und Existenz sicherndes Vermögen wird widerlegbar vermutet, dass die im Zusammenhang damit vereinbarte Rente unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern und bzw. oder nach der Ertragskraft des Übertragenenvermögens bemessen und somit durch familiäre Gründe veranlasst ist. Etwas anderes gilt, wenn die übertragenen Vermögenswerte einerseits und die Rentenverpflichtung andererseits einander gleichwertig sind und die Beteiligten zum Zeitpunkt des betreffenden Rechtsgeschäfts subjektiv von dieser Gleichwertigkeit ausgegangen sind. Leistungen zur Schließung einer Versorgungslücke und wegen langjähriger Verdienste und Leistungen für die Firma, die unter dem Vorbehalt der Leistungsfähigkeit der Firma gewährt werden, stehen regelmäßig nicht in einem Gleichwertigkeitsverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Renten, die im Zusammenhang mit der Übertragung eines gewerblichen Einzelunternehmens vereinbart werden, sind nur ausnahmsweise als betriebliche Versorgungsrente so qualifizieren da der Gesichtspunkt eines nachträglichen Entgelts für geleistete Dienste ausscheidet.