FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.10.2003
2 K 2212/01
Normen:
GewStG (1991) § 8 Nr. 1, Nr. 3 ; HGB § 231 Abs. 2 § 233 Abs. 1 ;

Abgrenzung zwischen stiller Beteiligung und partiarischem Darlehen; Gewerbesteuermeßbetrag 1996 bis 1998 und vortragsfähiger Gewerbeverlust auf den 31.12.1996

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.10.2003 - Aktenzeichen 2 K 2212/01

DRsp Nr. 2004/4040

Abgrenzung zwischen stiller Beteiligung und partiarischem Darlehen; Gewerbesteuermeßbetrag 1996 bis 1998 und vortragsfähiger Gewerbeverlust auf den 31.12.1996

1. Für die Grenze zwischen partiarischen Rechtsverhältnissen und Gesellschaftsverträgen ist darauf abzustellen, dass bei einem Gesellschaftsverhältnis die Erzielung des Gewinns als gemeinsamer Zweck angestrebt wird, während bei einem erfolgsabhängigen Austauschvertrag jeder Beteiligte für eigene Rechnung tätig wird.2. Kein partiarisches Darlehen, sondern eine Einlage im Rahmen eines stillen Beteiligungsverhältnisses liegt vor, wenn dem Kapitalgeber Kontrollrechte und Mitwirkungsrechte bezüglich des betriebenen Handelsgewerbes - hier: Zustimmungsvorbehalt bei Entscheidungen über die Änderung des Unternehmensgegenstandes, die vollständige oder teilweise Einstellung des Gewerbebetriebes, die Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens sowie über die Änderung der Rechtsform des Unternehmens - eingeräumt werden.

Normenkette:

GewStG (1991) § 8 Nr. 1, Nr. 3 ; HGB § 231 Abs. 2 § 233 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Abgrenzung von stiller Gesellschaft und partiarischem Darlehen.