FG München - Urteil vom 07.10.2009
10 K 3946/08
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 7; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 236

Abgrenzung zwischen Treuhandtätigkeit und gewerblichem Grundstückshandel eines Rechtsanwalts

FG München, Urteil vom 07.10.2009 - Aktenzeichen 10 K 3946/08

DRsp Nr. 2009/28874

Abgrenzung zwischen Treuhandtätigkeit und gewerblichem Grundstückshandel eines Rechtsanwalts

1. Ein einen gewerblichen Grundstückshandel betreibender Rechtsanwalt muss sich den Gewinn aus der Veräußerung eines vermieteten Grundstücks zurechnen lassen, wenn sich keinerlei Anhaltspunkte für die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses ergeben (hier: handschriftliche, inhaltlich unbestimmte Treuhandvereinbarung ohne Datum) und lediglich behauptet wird, dass der Grundstücksveräußerer als Treugeber das Grundstück dem Rechtsanwalt nur dinglich zur Sicherung vor der Zwangsvollstreckung bzw. dem Insolvenzbeschlag übertragen hat. Diese Umstände sprechen insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kl als Rechtsanwalt ohne weiteres eine klare und rechtlich bindende Treuhandvereinbarung hätte entwerfen können, gegen eine ernstgemeinte Treuhandvereinbarung. 2. Die Zahlung eines Honorars ist kein eindeutiger Hinweis auf das Bestehen eines Treuhandverhältnisses, sondern kann auch zur Vermeidung der Einbeziehung des Veräußerungsgewinns in den gewerblichen Grundstückshandel gezahlt worden sein.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 47 % und der Beklagte zu 53 %.