I.
Die Klägerin (Klin) erzielte als Angestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. 1993 und 1994 war sie arbeitslos und bezog als Lohnersatzleistung Arbeitslosengeld. Der Ehemann der Klin erzielte in den Streitjahren 1992 bis 1994 als Ingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
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