FG München - Urteil vom 21.01.2003
13 K 4478/98
Normen:
AO § 179 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 ; HGB § 230 ff. ;

Abgrenzung zwischen typischer und atypischer stiller Gesellschaft; Vercharterung einer Segelyacht als Liebhaberei; Ablehnung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1992, 1993, 1994 der stillen Gesellschaft Marianne Palm

FG München, Urteil vom 21.01.2003 - Aktenzeichen 13 K 4478/98

DRsp Nr. 2003/3302

Abgrenzung zwischen typischer und atypischer stiller Gesellschaft; Vercharterung einer Segelyacht als Liebhaberei; Ablehnung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1992, 1993, 1994 der stillen Gesellschaft Marianne Palm

1. Eine atypische stille Gesellschaft liegt vor, wenn der stille Gesellschafter auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrags Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunterinitiative entfalten kann. 2. Erwirtschaftet ein Steuerpflichtiger Verluste aus der Vercharterung einer Segelyacht, so kann im Wege typisierender Betrachtungsweise angenommen werden, dass err die Tätigkeit aus im Bereich der Lebenführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeführt hat, wenn er selbst Inhaber des erforderlichen Bootsführerscheins ist.

Normenkette:

AO § 179 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 ; HGB § 230 ff. ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin (Klin) erzielte als Angestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. 1993 und 1994 war sie arbeitslos und bezog als Lohnersatzleistung Arbeitslosengeld. Der Ehemann der Klin erzielte in den Streitjahren 1992 bis 1994 als Ingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.