FG Hessen - Urteil vom 24.02.2010
8 K 3380/07
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2;

Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel bei Beteiligung an mehreren Gesellschaften; Gewerblicher Grundstückshandel; Verkaufsaktivität; Vermögensverwaltung; Projektgesellschaft; Beteiligung; Gewerblich genutztes Grundstück; Zeitlicher Zusammenhang; Unbedingte Veräußerungsabsicht

FG Hessen, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 8 K 3380/07

DRsp Nr. 2011/1886

Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel bei Beteiligung an mehreren Gesellschaften; Gewerblicher Grundstückshandel; Verkaufsaktivität; Vermögensverwaltung; Projektgesellschaft; Beteiligung; Gewerblich genutztes Grundstück; Zeitlicher Zusammenhang; Unbedingte Veräußerungsabsicht

1. Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb ist überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten - z.B. durch Vermietung - entscheidend in den Vordergrund tritt. 2. Werden innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel fünf Jahre - zwischen Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt. 3. Als Zählobjekte in dem genannten Sinne kommen neben Grundstücken auch Miteigentumsanteile oder Beteiligungen an Grundstückspersonengesellschaften in Betracht.