FG Hamburg - Urteil vom 08.04.2010
3 K 220/09
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 130 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 377

Abgrenzung zwischen Vertragsaufhebung und -übernehme; Zugang eines Rücktrittsschreibens

FG Hamburg, Urteil vom 08.04.2010 - Aktenzeichen 3 K 220/09

DRsp Nr. 2010/11674

Abgrenzung zwischen Vertragsaufhebung und -übernehme; Zugang eines Rücktrittsschreibens

1. Die Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG setzt dessen zivilrechtliche Aufhebung voraus. Ob die Vertragsparteien die Aufhebung des ursprünglichen und den Abschluss eines neuen Vertrages mit einem anderen Käufer oder aber eine Vertragsübernahme vereinbaren wollten, ist durch Auslegung zu ermitteln, die nicht notwendigerweise an den Wortlaut der Vereinbarung gebunden ist. Eine Vertragsübernahme liegt regelmäßig vor, wenn sich die Beteiligten auf einen Wechsel auf der Erwerberseite beschränken und die übrigen Vertragsbedingungen unverändert lassen. 2. Ist in einem Kaufvertrag ein fristgebundenes Rücktrittsrecht vereinbart, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Rücktrittserklärung dem Vertragspartner innerhalb der vereinbarten Frist zugehen muss. Soll der Rücktritt schriftlich gegenüber dem beurkundenden Notar zu erklären sein, so muss das Schreiben innerhalb der üblichen Bürozeiten dort eingehen.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 130 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

A. Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, einen Grunderwerbsteuerbescheid nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) aufzuheben.

I.