FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.03.2019
11 K 11049/18
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b);

Abhängen des Anspruchs auf Kindergeld von der Duldung und Erwerbstätigkeit eines Ausländers

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.03.2019 - Aktenzeichen 11 K 11049/18

DRsp Nr. 2022/14266

Abhängen des Anspruchs auf Kindergeld von der Duldung und Erwerbstätigkeit eines Ausländers

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b);

Tatbestand

Die Klägerin ist Mutter des am 25. Dezember 1999 geborenen Kindes B..., für den sie seit Juni 2012 laufend Kindergeld erhielt. Die Klägerin ist Staatsangehörige von Togo und war seit Sommer 2010 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 a Aufenthaltsgesetz -AufenthG -, wobei ihr die Erwerbstätigkeit in Deutschland gestattet war. Seit dem 09. Oktober 2017 ist die Klägerin im Besitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis.

Im Rahmen der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld für den Zeitraum Juli 2015 bis September 2017 durch die Beklagte übersandte die Klägerin als Nachweis ihrer Erwerbstätigkeit die ihr in dem genannten Zeitraum ausgestellten Lohnabrechnungen sowie einen Bescheid über den Bezug von Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - SGB III - für den Zeitraum Juni 2014 bis April 2015. Für die Monate Oktober 2015, Februar 2016, April bis einschließlich Juni 2016 und Oktober 2016 legte sie keine Nachweise über eine Erwerbstätigkeit oder einen Leistungsbezug vor.