FG Hessen - Beschluss vom 20.01.2022
11 V 1077/21
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2 und S. 4 und S. 6 Hs. 1 und S. 7;

Abhängigkeit der Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung eines Folgebescheids von einer Sicherheitsleistung bei Annahme der Gefährdung der Steuerforderung

FG Hessen, Beschluss vom 20.01.2022 - Aktenzeichen 11 V 1077/21

DRsp Nr. 2022/10357

Abhängigkeit der Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung eines Folgebescheids von einer Sicherheitsleistung bei Annahme der Gefährdung der Steuerforderung

Tenor

Die Vollziehung des Bescheids für 2007 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Verspätungszuschlag und Zinsen vom 30.06.2021 wird ab Fälligkeit in folgendem Umfang ausgesetzt und - soweit der Bescheid bereits vollzogen ist - aufgehoben:

Einkommensteuer: 19.5xx.xxx,xx €

Zinsen zur Einkommensteuer: 14.3xx.xxx,xx €

Solidaritätszuschlag: 1.0xx.xxx,xx €

katholische Kirchensteuer: 1.7xx.xxx,xx €

Die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung einer Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000.000,00 €, die bis zum Ablauf des 15.03.2022 durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts unmittelbar gegenüber dem Antragsgegner zu erbringen ist.

Die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung endet mit der Beendigung der Aussetzung der Vollziehung des Bescheids für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen betreffend die GP des Finanzamts X vom 11.06.2021.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2 und S. 4 und S. 6 Hs. 1 und S. 7;

Gründe

I.