Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) aufgezeigten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sind, auch soweit sie rechtzeitig vorgetragen worden sind, zum Teil nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden. Im Übrigen liegen sie nicht vor.
1.
Der Kläger hat nicht in der erforderlichen Weise die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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