Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2003 eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 2003 geltend machen kann.
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