BFH - Beschluss vom 19.01.2010
X B 32/09
Normen:
EStG § 2 Abs. 3; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1250
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4763/05

Abhängigkeit der Verrechnung im Erstattungsjahr von der Möglichkeit der Verrechnung im Zahlungsjahr oder von der Auswirkung des Sonderausgabenabzugs im Zahlungsjahr

BFH, Beschluss vom 19.01.2010 - Aktenzeichen X B 32/09

DRsp Nr. 2010/8514

Abhängigkeit der Verrechnung im Erstattungsjahr von der Möglichkeit der Verrechnung im Zahlungsjahr oder von der Auswirkung des Sonderausgabenabzugs im Zahlungsjahr

NV: Die Behandlung erstatteter Kirchensteuer ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt: Erstattete Kirchensteuern sind vorrangig im Jahr der Erstattung mit den in diesem Jahr gezahlten Kirchensteuern zu verrechnen. Die steuerliche Auswirkung des Sonderausgabenabzugs im Zahlungsjahr ist unerheblich. Übersteigt die Erstattung die gezahlten Kirchensteuern im Erstattungsjahr, mindert der Erstattungsüberhang den Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr.

1. Erstattete Kirchensteuern sind im Jahr der Erstattung vorrangig mit den in diesem Jahr gezahlten Kirchensteuern zu verrechnen und mindern den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Erstattungsjahr (vgl. Entscheidungen vom 26. Juni 1996 X R 73/94, BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646; in BFH/NV 2005, 1304; vom 28. Juni 2006 XI B 163/05, BFH/NV 2006, 1836; vom 2. September 2008 X R 46/07, BFHE 222, 215, BStBl II 2009, 229; vom 16. September 2008 X B 267/07, BFH/NV 2009, 5; vom 26. November 2008 X R 24/08, BFH/NV 2009, 568, und vom 3. März 2009 X B 145/08, nicht veröffentlicht).