Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf mehrere Gründe gestützt, kann die Nichtzulassungsbeschwerde nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524, und vom 17. April 2000 X B 9/00, BFH/NV 2000, 1334; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 31, m.w.N.).
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