FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.05.2007
3 K 254/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1786

Abiturfernlehrgang als Berufsausbildung nach § 32 EStG

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 3 K 254/06

DRsp Nr. 2007/12972

Abiturfernlehrgang als Berufsausbildung nach § 32 EStG

(Anerkennung eines Abiturfernlehrgangs als Berufsausbildung Der Besuch eines Abiturfernlehrgangs unterfällt der beruflichen Ausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG. Entscheidend ist das ernsthafte Bemühen des Kindes zur Erreichung des Lehrgangsziels.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Kindergeld für die am 7. April 1983 geborene Tochter A der Klägerin für die Monate Juni bis August 2006.

Anfang 2002 meldete sich A bei ... (Institut) für den Lehrgang Abitur an. Als Lehrgangsbeginn war der 31. Mai 2002 festgelegt. Lehrgangsende war der 30. November 2004. Die Lehrgangsdauer war auf 29 Monate angelegt. Die vom 24. Mai 2002 datierende Anmeldebestätigung sah die kostenlose Verlängerung der Betreuungszeit bis 30. Mai 2006 vor. In der Folgezeit reichte die Klägerin Teilnahmebescheinigungen des Instituts vom 26. März 2003, 04. November 2004, 28. Dezember 2004 sowie 16. Februar 2006 ein. Auf den Inhalt der zitierten Bescheinigungen wird Bezug genommen.