FG München - Gerichtsbescheid vom 23.01.2003
2 K 3447/01
Normen:
DBA AUT Art. 15 Abs. 1 ; DBA AUT Art. 4 Abs. 1 ; DBA AUT Art. 4 Abs. 3 ; GewStG (1991) § 7 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1035

Abkommensrechtliche Behandlung ausländischer Einkünfte eines Versicherungsvertreters aus Unterprovisionen; Büroräume im Ausland als ständige Geschäftseinrichtung

FG München, Gerichtsbescheid vom 23.01.2003 - Aktenzeichen 2 K 3447/01

DRsp Nr. 2003/7827

Abkommensrechtliche Behandlung ausländischer Einkünfte eines Versicherungsvertreters aus Unterprovisionen; Büroräume im Ausland als ständige Geschäftseinrichtung

1. Büroräume in österreich, die von einer Versicherungsgesellschaft angemietet und einem für sie tätigen Versicherungsvertreter zur Betreuung der ihm dort unterstellten Repräsentanten zur Verfügung gestellt werden, sind keine ständige Geschäftseinrichtung des Vertreters im Sinne von Art. 4 Abs. 3 DBA-österreich, wenn der Vertreter diese Räume weder in nennenswertem Umfang benutzt hat, noch die Räumlichkeiten für Unbeteiligte Dritte von außen als Niederlassung des Vertreters erkennbar waren. 2. Einkünfte, die ein Repräsentant einer Versicherungsgesellschaft im Rahmen eines Strukturvertriebs als Unterprovisionen aufgrund der Vertragsabschlüsse der ihm untergeordneten Vertreter erzielt, werden nur dann durch eine Tätigkeit von im Ausland gelegenen Büroräumen aus erwirtschaftet, wenn auch die untergeordneten Repräsentanten die Räumlichkeiten in wesentlichem Umfang nutzen.

Normenkette:

DBA AUT Art. 15 Abs. 1 ; DBA AUT Art. 4 Abs. 1 ; DBA AUT Art. 4 Abs. 3 ; GewStG (1991) § 7 ;

Tatbestand: