BFH - Urteil vom 08.04.1997
I R 51/96
Normen:
DBA-Großbritannien Art. XI Abs. 1, 6;
Fundstellen:
BB 1997, 1833
BFHE 183, 110
BStBl II 1997, 679
DB 1997, 2105
DStR 1997, 1359
DStZ 1997, 762
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Abkommensrechtlicher Künstlerbegriff

BFH, Urteil vom 08.04.1997 - Aktenzeichen I R 51/96

DRsp Nr. 1997/6349

Abkommensrechtlicher Künstlerbegriff

»Art. XI Abs. 6 DBA-Großbritannien ist nur auf vortragende Künstler anzuwenden, die unmittelbar in der Öffentlichkeit oder vor Publikum auftreten. Ist ein Theater- oder Opernregisseur selbständig tätig, so steht das Besteuerungsrecht dem Vertragsstaat zu, in dem er ansässig ist (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

DBA-Großbritannien Art. XI Abs. 1, 6;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielt als Theaterintendant in Berlin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie als Theater- und Opernregisseur Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In dieser Funktion als Regisseur hat er im Streitjahr in Großbritannien Einkünfte von ... DM erzielt. Zwischen ihm und dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) ist streitig, ob --wie der Kläger annimmt-- diese Einkünfte steuerfrei und lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind, oder ob --so das FA-- sie vollen Umfangs der deutschen Einkommensteuer unterfallen.