FG München - Urteil vom 19.10.2005
1 K 2894/05
Normen:
AO (1977) § 355 Abs. 1 § 110 ;

Ablauf der Einspruchsfrist, wenn der Einspruch beim unzuständigen Finanzamt angebracht wird; Verspätete Weiterleitung als schuldhafte Verzögerung; Postlaufzeiten

FG München, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 1 K 2894/05

DRsp Nr. 2007/2374

Ablauf der Einspruchsfrist, wenn der Einspruch beim unzuständigen Finanzamt angebracht wird; Verspätete Weiterleitung als schuldhafte Verzögerung; Postlaufzeiten

1. Die Einlegung eines Einspruch beim unzuständigen Finanzamt wahrt die Einspruchsfrist nicht; die unzuständige Behörde hat jedoch die Pflicht zur Weiterleitung des Rechtsbehelfs. 2. An die Weiterleitung von Einspruchsschreiben sind unter zeitlichen Aspekten keine überspannten Anforderungen zu stellen. 3. Übliche Postlaufzeiten gehen zu Lasten des Rechtsbehelfsführers, der seinen Einspruch beim örtlich unzuständigen Finanzamt anbringt.

Normenkette:

AO (1977) § 355 Abs. 1 § 110 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Einspruchsfrist versäumt wurde sowie ob Zuschätzungen des Finanzamts gerechtfertigt waren.