BFH - Urteil vom 09.03.2010
VIII R 56/07
Normen:
AO § 171 Abs. 5 S. 1; AO § 208 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4599/03

Ablauf der Festsetzungsfrist bei Beginn der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage vor Ablauf der Frist durch die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen; Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch rechtmäßiges behördliches Handeln; Ermittlungsbefugnis der Steuerfahndung hinsichtlich der in Betracht kommenden Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit

BFH, Urteil vom 09.03.2010 - Aktenzeichen VIII R 56/07

DRsp Nr. 2010/15207

Ablauf der Festsetzungsfrist bei Beginn der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage vor Ablauf der Frist durch die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen; Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch rechtmäßiges behördliches Handeln; Ermittlungsbefugnis der Steuerfahndung hinsichtlich der in Betracht kommenden Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit

1. NV: Die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 Satz 1 AO tritt nur ein, wenn die Ermittlungen der Steuerfahndung rechtmäßig waren und insbesondere von der Aufgabenzuweisung und Befugniszuweisung in § 208 AO gedeckt sind. 2. NV: Richtet sich ein strafrechtlicher Anfangsverdacht nur auf einen bestimmten Sachverhalt, so ist die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in ihren Ermittlungen nicht darauf beschränkt, den verdächtigen Sachverhalt aufzuklären; sie ist vielmehr berechtigt und ggf. auch verpflichtet, alle für die Feststellung der in Betracht kommenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit erforderlichen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 5 S. 1; AO § 208 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.