VGH Bayern - Urteil vom 12.03.2019
22 B 16.2014
Normen:
IHKG § 2 Abs. 1; IHKG § 3 Abs. 8; BeitrO § 3 Abs. 1; AO § 129 S. 1; AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2; AO § 171 Abs. 10 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen AN 4 K 14.1257

Ablauf der Festsetzungsfrist für die Heranziehung zu einem Kammerbeitrag i.R.d. Kammerzugehörigkeit; Übermittlung von Gewerbesteuermessbescheiden durch das Finanzamt an die Industrie- und Handelskammer; Nacherklärung von Gewerbeerträgen durch den Kammerzugehörigen; Vorbehalt der Nachprüfung

VGH Bayern, Urteil vom 12.03.2019 - Aktenzeichen 22 B 16.2014

DRsp Nr. 2019/5977

Ablauf der Festsetzungsfrist für die Heranziehung zu einem Kammerbeitrag i.R.d. Kammerzugehörigkeit; Übermittlung von Gewerbesteuermessbescheiden durch das Finanzamt an die Industrie- und Handelskammer; Nacherklärung von Gewerbeerträgen durch den Kammerzugehörigen; Vorbehalt der Nachprüfung

1. Zwar rechtfertigt eine Nacherklärung steuerlich erheblicher Sachverhalte nicht notwendig den Schluss, dass die zunächst unterbliebene Offenlegung des diesbezüglichen Sachverhalts als Steuerhinterziehung zu werten ist. Es spricht jedoch dann alles dafür, dass einer Nachmeldung erzielter Einnahmen aus Gewerbebetrieb ein Akt der Steuerhinterziehung vorausging, wenn sich ein Steuerpflichtiger durch seine anwaltlichen Bevollmächtigten selbst einer solchen Handlungsweise bezichtigt.2. § 3 Abs. 3 S. 8 Halbs. 1 IHKG und § 15 Abs. 5 S. 1 Halbs. 1 BeitrO verpflichten die Kammerzugehörigen zwar, der Kammer „Auskunft“ über die für die Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben. Auskünfte werden von der in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO enthaltenen Aufzählung jedoch nicht erfasst, so dass die Kammerzugehörigen nicht verpflichtet sind, unaufgefordert eine beitragsbezogene Erklärung, Anmeldung oder Anzeige im Sinn von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO bei der Kammer abzugeben.