I. Der 1988 geborene Sohn des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wurde von seiner Mutter im Jahr 1995 widerrechtlich nach Chile entführt und kehrte erst 2003 zurück. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob deshalb Kindergeldfestsetzungen auf, und zwar gesondert für 1995 --insoweit wurde ihr Aufhebungsbescheid vom Sozialgericht aufgehoben-- sowie für den hier streitigen Zeitraum ab Januar 1996.
Die Familienkasse wies den Einspruch des Klägers gegen den Aufhebungsbescheid als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 2004 wurde dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten bekannt gegeben. Dieser bestätigte der Familienkasse den Eingang mit Fax vom 3. Juni 2004 und teilte mit, in seinem Exemplar fehle die Seite 3; er bitte, ihm diese umgehend zukommen zu lassen. Die Familienkasse übersandte mit einem Anschreiben vom 7. Juni 2004 vorab per Fax sowie im Nachgang per Post einen Mehrabdruck der Seite 3 der Einspruchsentscheidung und bat, das versehentliche Fehlen zu entschuldigen.
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