BFH - Urteil vom 24.04.2002
I R 25/01
Normen:
AO (1977) § 169 § 170 § 171 Abs. 4, 5 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1582
BFH/NV 2002, 1195
BFHE 198, 303
BStBl II 2002, 586
DB 2002, 1589
DStR 2002, 1297
wistra 2002, 389
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 12.12.2000 - 6 K 8964/98 K,G,U,F (EFG 2001, 865),

Ablaufhemmung bei Fahndungsprüfung

BFH, Urteil vom 24.04.2002 - Aktenzeichen I R 25/01

DRsp Nr. 2002/10089

Ablaufhemmung bei Fahndungsprüfung

»1. Wird der Umfang einer Fahndungsprüfung nachträglich auf zusätzliche Veranlagungszeiträume erweitert, so wird hierdurch der Ablauf der Festsetzungsfrist für diese Veranlagungszeiträume nur dann gehemmt, wenn der Steuerpflichtige die Erweiterung bis zum Ablauf der Frist erkennen konnte. Der Eintritt der Ablaufhemmung setzt jedoch nicht voraus, dass für den Steuerpflichtigen erkennbar war, auf welche Sachverhalte sich die zusätzlichen Ermittlungen erstrecken sollten.2. Die durch eine Fahndungsprüfung ausgelöste Ablaufhemmung endet nur dann, wenn aufgrund der Prüfung Steuerbescheide ergangen und diese unanfechtbar geworden sind.«

Normenkette:

AO (1977) § 169 § 170 § 171 Abs. 4, 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Steuerbescheide nach Ablauf der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist ergangen sind.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die einen Verlag betreibt. Ihre Gesellschafter waren ursprünglich J und G mit jeweils 24 v.H. Anteil am Stammkapital sowie verschiedene Mitglieder der B. In den Jahren 1982 und 1987 übertrugen letztere ihre Anteile entgeltlich auf J und G sowie auf deren Ehefrauen und Kinder.