BFH - Urteil vom 21.04.2010
X R 1/08
Normen:
AO § 153, § 169 Abs. 2 Satz 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 171 Abs. 9, § 370, § 371, § 378 Abs. 3; GewStG § 35b;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 458/05

Ablaufhemmung bei Festsetzungsverjährung durch Selbstanzeige

BFH, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen X R 1/08

DRsp Nr. 2010/10727

Ablaufhemmung bei Festsetzungsverjährung durch Selbstanzeige

Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO beginnt, wenn die angezeigte Steuerverkürzung dem Grunde nach individualisiert werden kann, der Steuerpflichtige also Steuerart und Veranlagungszeitraum benennt und den Sachverhalt so schildert, dass der Gegenstand der Selbstanzeige erkennbar wird.

Normenkette:

AO § 153, § 169 Abs. 2 Satz 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 171 Abs. 9, § 370, § 371, § 378 Abs. 3; GewStG § 35b;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte als Metzgermeister Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Streitjahr 1987 wurde er zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuererklärung der Ehegatten ging --ebenso wie die Umsatz- und die Gewerbesteuererklärung des Klägers-- am 10. November 1988 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) ein. Das FA setzte die Steuern erklärungsgemäß fest. Dabei berücksichtigte es u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 92.674 DM, Einkünfte aus Kapitalvermögen von je 0 DM (erklärte Einnahmen des Klägers: 7 DM; der Ehefrau: 33 DM) sowie steuerpflichtige Umsätze von 477.314 DM.

Am 6. November 1998 erhielt das FA ein vom Steuerberater des Klägers gefertigtes Schreiben, das im Betreff als "strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO " der Eheleute überschrieben war. Das Schreiben lautete wie folgt: