Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt als Land- und Forstwirt zwei Forstbetriebe, von denen einer als Großbetrieb eingestuft ist. Er gab im Jahr 1992 Einkommensteuererklärungen für 1989 und 1990 sowie die Vermögensteuererklärung für 1990 ab. Eine Umsatzsteuererklärung für 1989 wurde nicht abgegeben.
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