I. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bezüglich der Einkommensteuer 1987 bis 1989 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielten in den Streitjahren aus verschiedenen Spielautomatenunternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Mai 1988 begann eine Außenprüfung hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 1983 bis 1986.
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