Ablaufhemmung bei Steuerfahndungsprüfung und Einleitung eines Steuerstrafverfahrens; Nichtigkeit eines Feststellungsbescheides wegen fehlerhafter Adressierung; Höhe der Baukosten als neue Tatsache; AfA-Bemessungsgrundlage von erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wirtschftsgütern; Schätzung der Anschaffungskosten.
FG München, Urteil vom 18.12.2001 - Aktenzeichen 9 K 3063/96
DRsp Nr. 2002/3411
Ablaufhemmung bei Steuerfahndungsprüfung und Einleitung eines Steuerstrafverfahrens; Nichtigkeit eines Feststellungsbescheides wegen fehlerhafter Adressierung; Höhe der Baukosten als neue Tatsache; AfA-Bemessungsgrundlage von erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wirtschftsgütern; Schätzung der Anschaffungskosten.
1. Eine Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1AO, die zum Eintritt der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5AO führt, setzt eine förmliche Prüfungsanordnung nicht voraus. Unterbrechungen der Steuerfahndungsprüfung, die erst im Laufe der Prüfung eintreten, führen nicht zum Eintreten der Festsetzungsverjährung.2. Für die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 S. 2 AO wegen Einleitung eines Steuerstrafverfahrens ist der Ausgang des strafrechtlichen Ermttlungsverfahrens unbeachtlich.
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