BFH - Urteil vom 13.02.2003
IV R 31/01
Normen:
AO (1977) § 171 Abs. 4 §§ 196 197 ; FGO § 99 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1322
BFH/NV 2003, 956
BFHE 202, 7
BStBl II 2003, 552
DB 2003, 1365
DStR 2003, 977
NJW 2003, 2336
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 24.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9427/98

Ablaufhemmung bei unterbrochener Außenprüfung

BFH, Urteil vom 13.02.2003 - Aktenzeichen IV R 31/01

DRsp Nr. 2003/8325

Ablaufhemmung bei unterbrochener Außenprüfung

»Wird eine Außenprüfung nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten vor Ablauf der normalen Festsetzungsfrist fortgeführt, so ist die Verjährung auch dann gehemmt, wenn keine neue Prüfungsanordnung erlassen wurde.«

Normenkette:

AO (1977) § 171 Abs. 4 §§ 196 197 ; FGO § 99 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine OHG-- wurde im Oktober 1989 gegründet. Gegenstand des Unternehmens war nach dem Gesellschaftsvertrag die Montage, die Herstellung, der Vertrieb und die Wartung von elektronischen Geräten, überwiegend jedoch der Vertrieb von Computern. Bereits zum 31. Dezember 1990 wurde der Betrieb nach eigenen Angaben wieder eingestellt. Am 31. Juli 1991 gingen beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) die Feststellungs-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen der Jahre 1989 und 1990 ein. Das FA folgte ihnen bei den jeweiligen Veranlagungen.