Die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2005 und 2006 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2005 und 31. Dezember 2006 sowohl vom 17. November 2006, vom 28. Oktober 2008 als auch vom 11. März 2015 in der Fassung der Teileinspruchsentscheidungen vom 27. Juli 2017 und vom 28. Mai 2020 werden aufgehoben. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG für 2006 vom 11. März 2015 in der Fassung der Teil-Einspruchsentscheidungen vom 27. Juli 2017 und vom 28. Mai 2020 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit - xxx Euro festgestellt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das Finanzamt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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