BFH - Urteil vom 16.01.2019
X R 30/17
Normen:
AO § 169, § 171 Abs. 10 Satz 1, § 239 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3, § 233a, § 235;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 171
BB 2019, 981
BFH/NV 2019, 606
BFHE 263, 310
BStBl II 2019, 362
DStRE 2019, 718
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2219/14 AO

Ablaufhemmung der Festsetzung von Zinsen aufgrund des Erlasses eines Einkommensteuerbescheides

BFH, Urteil vom 16.01.2019 - Aktenzeichen X R 30/17

DRsp Nr. 2019/5984

Ablaufhemmung der Festsetzung von Zinsen aufgrund des Erlasses eines Einkommensteuerbescheides

1. Die für Folgebescheide geltende Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO wird im Verhältnis vom Einkommensteuerbescheid zum Zinsbescheid gemäß § 233a AO durch die speziellen Regelungen in § 239 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 AO verdrängt. 2. Ergeht hingegen ein Zinsbescheid als Folgebescheid eines Zins-Grundlagenbescheids, endet die Festsetzungsfrist für den Zinsbescheid nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Zins-Grundlagenbescheids.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2017 10 K 2219/14 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 169, § 171 Abs. 10 Satz 1, § 239 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3, § 233a, § 235;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) zu 1. und seine während des Einspruchsverfahrens verstorbene Ehefrau (A) —im Folgenden auch: "die Eheleute"— wurden in den Streitjahren (1995, 1996, 1997 und 1999) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) erließ gegenüber den Eheleuten am 19. Juli 2010 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA am 6. Juni 2011 zurück.