BFH - Beschluss vom 15.06.2010
VIII B 2/10
Normen:
§ 171 Abs 5 AO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2001
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 85/08

Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 AO

BFH, Beschluss vom 15.06.2010 - Aktenzeichen VIII B 2/10

DRsp Nr. 2010/15755

Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 AO

1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass sich die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 AO nicht auf eine bestimmte Steuerart oder einen bestimmten Veranlagungszeitraum richtet, sondern nur auf die Besteuerungsgrundlagen, die durch die Ermittlungen aufgedeckt werden. 2. NV: Ablaufhemmung tritt hinsichtlich der Steuern ein, die sich aus Sachverhalten, die Gegenstand der Ermittlungen waren, ergeben. 3. NV: Wird gegen Kläger, die alleinige Gesellschafter einer GmbH sind, wegen Verdachts der Steuerhinterziehung ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen die Geschäftsräume der GmbH sowie die Wohnräume der Kläger durchsucht werden und beruht der strafrechtliche Vorwurf darauf, die Kläger hätten Umsätze der GmbH teilweise verschwiegen und selbst vereinnahmt, so mussten die Kläger erkennen, dass mit steuerlichen Konsequenzen sowohl für die GmbH als auch für sie als Anteilseigner zu rechnen war.

Normenkette:

§ 171 Abs 5 AO;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1.