Streitig ist, ob Kindergeld für zwei Kinder für den Zeitraum Juni 1996 bis Juni 2000 rechtzeitig gestellt worden ist.
Mit am 28. Juli 2000 bei der Beklagten eingegangenem Antrag beantragte die Klägerin Kindergeld für ihre beiden leiblichen Kinder M (geb. 31.10.1992) und N (geb. 26.06.1994). Dem Antrag beigefügt war die Kopie einer Bescheinigung über die Aufenthaltserlaubnis vom 10. Juli 2000 beigefügt. Ohne Erlass eines schriftlichen Festsetzungsbescheides zahlte die Beklagte Kindergeld für die beiden Kinder ab Juli 2000 in der gesetzlichen Höhe.
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