Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO, Verwertungsverbot bei Außenprüfung ohne wirksame Prüfungsanordnung, Auftragsbestand und Exklusivliefervertrag als selbständig bewertbare immaterielle Wirtschaftsgüter
FG Münster, Urteil vom 01.02.2008 - Aktenzeichen 9 K 2367/03 K,VSt,G,F,EW
DRsp Nr. 2008/12308
Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4AO, Verwertungsverbot bei Außenprüfung ohne wirksame Prüfungsanordnung, Auftragsbestand und Exklusivliefervertrag als selbständig bewertbare immaterielle Wirtschaftsgüter
1. Prüfungsanordnungen, die an eine nicht mehr existente Person gerichtet sind - hier eine im Wege der Verschmelzung erloschene Kapitalgesellschaft -, sind nichtig und vermögen keine Hemmung des Ablaufs der Festsetzung- bzw. Feststellungsfrist zu bewirken.2. Der Umstand, dass eine Außenprüfung ohne wirksame Prüfungsanordnung durchgeführt wurde, rechtfertigt ein Verwertungsverbot jedenfalls dann nicht, wenn die Steuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt worden ist.3. Ein Liefervertrag, der zwar über einen bloßen Rahmenvertrag hinausgehende Verpflichtungen enthält, jedoch mangels rechtlich verbindlicher Abnahmeverpflichtung des Kunden keine festen Aufträge regelt, begründet kein neben dem allgemeinen Firmenwert eigenständig bewertbares immaterielles Wirtschaftsgut "Auftragsbestand".
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