BFH - Beschluss vom 04.11.2002
II B 178/01
Normen:
AO § 171 Abs. 5 ; FGO § 116 Abs. 3 S. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GrEStG;

Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 04.11.2002 - Aktenzeichen II B 178/01

DRsp Nr. 2003/439

Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO; grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Solange eine zu hohe GrESt bestandskräftig festgesetzt worden ist, ist sie zu Recht in die Bemessungsgrundlage der Abschreibungen für die Gebäude eingegangen. Der Vortrag des Beschwerdeführers, er hätte eine Berichtigung der GrESt nur um den Preis beantragen können, sich selbst steuerstrafrechtlich zu belasten, ist daher nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 5 ; FGO § 116 Abs. 3 S. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GrEStG;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb aufgrund notariell beurkundeten Kaufvertrags vom ... 1993 eine aus mehreren Grundstücken herausgeschnittene Teilfläche mit einem vom Verkäufer noch fertig zu stellenden, aber bereits vermieteten Einkaufszentrum zum Preis von ... DM. Nach § 10 des Kaufvertrages sollte sich der Preis bei einer Minderung der Nutzfläche nach einem festgelegten Maßstab verringern. Die Genehmigungen nach der Grundstücksverkehrsordnung und dem Grundstücksverkehrsgesetz wurden im Dezember 1993 bzw. Januar 1994 erteilt.