Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sowie die Beigeladenen beteiligten sich im Jahre 1978 (Streitjahr) an einer sog. Ersterwerbergemeinschaft. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ordnete mit Schreiben vom 27. Februar 1980 für diese eine auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützte Außenprüfung u.a. für das Streitjahr an. Voraussichtlicher Prüfungsbeginn sollte Anfang März 1980 sein. Die Prüfungsanordnung erging zu Händen der Fa. A-KG in D., die alle mit dem Erwerb der vermieteten Eigentumswohnungen im Zusammenhang stehenden Abwicklungsaufgaben sowie Betreuungs- und Vermittlungsleistungen aufgrund gleichlautender Verträge mit den Erwerbern übernommen hatte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde und die Klage blieben erfolglos. Der erkennende Senat verwarf durch Beschluß vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83 (BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470) die Revision der A-KG als unzulässig. Für die Dauer der Verfahren hatte das FA auf Antrag der A-KG die Vollziehung der Prüfungsansordnung ausgesetzt. Eine Außenprüfung wurde danach nicht mehr durchgeführt.
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