Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Eine Divergenz zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Oktober 1983 VIII R 11/82 (BFHE 139, 496, BStBl II 1984, 125) liegt nicht vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Wenn der BFH darin für die Vorgängerregelung des § 171 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) verlangt, dass der klare und eindeutige Wunsch des Steuerpflichtigen zum Ausdruck kommt, den Prüfungsbeginn hinauszuschieben, so steht dem nicht entgegen, dass das Finanzgericht (FG) einem solchen Antrag eine Vereinbarung des Steuerpflichtigen mit dem Prüfer gleichsetzt, den Prüfungsbeginn einvernehmlich hinauszuschieben. Denn nach allgemeinen Vertragsgrundsätzen erfordert eine solche Vereinbarung eine eindeutige gegenüber dem Prüfer geäußerte Erklärung des Steuerpflichtigen, dass sein rechtsgeschäftlicher Wille auf ein Hinausschieben des Prüfungsbeginnes gerichtet ist. Nichts anderes verlangt das genannte Urteil des BFH.
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