FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.08.2011
12 K 12033/11
Normen:
AO § 347 Abs. 1; AO § 364a; AO § 118; FGO § 128 Abs. 2;
Fundstellen:
AOStB 2011, 332

Ablehnende Entscheidung der Finanzbehörde über einen Antrag nach § 364a AO nicht isoliert anfechtbar

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.08.2011 - Aktenzeichen 12 K 12033/11

DRsp Nr. 2011/19223

Ablehnende Entscheidung der Finanzbehörde über einen Antrag nach § 364a AO nicht isoliert anfechtbar

Lehnt die Finanzbehörde die Anberaumung eines Erörterungstermins nach § 364a AO i. R. d. Einspruchsverfahrens ab, so ist diese Ablehnung zwar ein Verwaltungsakt, aber nicht gesondert, isoliert anfechtbar, sondern sie muss i. R. d. Entscheidung über den Rechtsbehelf angegriffen werden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

AO § 347 Abs. 1; AO § 364a; AO § 118; FGO § 128 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 bei dem Beklagten einen Termin zur Erörterung des Sach- und Rechtsstandes gemäß § 364a der Abgabenordnung (AO). Die Bevollmächtigte der Klägerin teilte dazu mit, dass sie von der Klägerin gebeten worden sei, mit dem Beklagten in persönliche Gespräche einzutreten. Diese Gespräche sollten die gütliche Einigung über den Rechtsstreit und die zu leistende Zahlung zum Ziel haben. Vorstellbar sei der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung. Für eine solche Verständigung sehe man Raum.