BFH - Beschluß vom 13.01.2000
III B 88/99
Normen:
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 129 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 856

Ablehnender PKH-Beschluss; Beschwerde; Vertretungszwang

BFH, Beschluß vom 13.01.2000 - Aktenzeichen III B 88/99

DRsp Nr. 2000/3700

Ablehnender PKH-Beschluss; Beschwerde; Vertretungszwang

Auch für die Einlegung der Beschwerde gegen einen die Gewährung von PKH ablehnenden FG-Beschluss besteht Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFH EntlG. Es spielt insoweit keine Rolle, ob die Beschwerde beim FG oder beim BFH erhoben wird.

Normenkette:

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 129 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag der Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), ihr für ihr Wiederaufnahmeverfahren wegen Einkommensteuer 1990 und 1991 Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Wiederaufnahmebegehrens als unbegründet ab. Die Entscheidung wurde am 9. Oktober 1999 zugestellt.

Dagegen hat Herr H im Namen der Antragstellerin Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abhalf.

Aufgrund einer Nachfrage der Geschäftsstelle des erkennenden Senats ergab sich, dass Herr H nicht zum vertretungsberechtigten Personenkreis des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) gehört. Dazu hat dann später der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29. November 1999, beim Bundesfinanzhof (BFH) am selben Tage eingegangen, vorgetragen: Der Antragstellerin sei es ersichtlich darum gegangen, Kosten zu sparen. Nur deshalb habe sie auf die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters verzichtet.