I. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag der Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), ihr für ihr Wiederaufnahmeverfahren wegen Einkommensteuer 1990 und 1991 Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Wiederaufnahmebegehrens als unbegründet ab. Die Entscheidung wurde am 9. Oktober 1999 zugestellt.
Dagegen hat Herr H im Namen der Antragstellerin Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abhalf.
Aufgrund einer Nachfrage der Geschäftsstelle des erkennenden Senats ergab sich, dass Herr H nicht zum vertretungsberechtigten Personenkreis des Art.
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