BFH - Beschluss vom 13.09.2006
IX B 118/06
Normen:
FGO § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2301
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1360/05

Ablehnung Befangenheitsantrag, Beschwerde unzulässig

BFH, Beschluss vom 13.09.2006 - Aktenzeichen IX B 118/06

DRsp Nr. 2006/25779

Ablehnung Befangenheitsantrag, Beschwerde unzulässig

Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Hierauf ist die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Finanzgerichts ausdrücklich hingewiesen worden.