Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Hierauf ist die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Finanzgerichts ausdrücklich hingewiesen worden.
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