BFH - Beschluss vom 25.09.2006
V B 215/05
Normen:
FGO § 51 § 115 Abs. 2 ; ZPO § 42 § 44 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 249
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 384/05

Ablehnung Befangenheitsgesuch; Zulassungsgrund

BFH, Beschluss vom 25.09.2006 - Aktenzeichen V B 215/05

DRsp Nr. 2006/29914

Ablehnung Befangenheitsgesuch; Zulassungsgrund

1. Eine Besetzungsrüge kann nur Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war.2. Ist ein Befangenheitsantrag als missbräuchlich und damit als unzulässig anzusehen, bedarf es vor einer Entscheidung über den Antrag nicht der sonst erforderlichen dienstlichen Stellungnahmen der betroffenen Richter.

Normenkette:

FGO § 51 § 115 Abs. 2 ; ZPO § 42 § 44 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Mit Urteil vom 27. September 2005 6 K 384/05 wies das Finanzgericht (FG) Köln die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide Mai bis Oktober 2003 ab. Mit einem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz lehnte der Kläger die Richter am FG A, B und C sowie den Richter D wegen Besorgnis der Befangenheit ab. In dem klageabweisenden Urteil lehnte das FG den Befangenheitsantrag als missbräuchlich und offensichtlich unzulässig ab.