FG Hamburg - Urteil vom 21.10.2003
IV 292/00
Normen:
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 47 Abs. 2, 3 ;

Ablehnung der Anträge auf Anerkennung gleichwertiger Unterlagen

FG Hamburg, Urteil vom 21.10.2003 - Aktenzeichen IV 292/00

DRsp Nr. 2006/2258

Ablehnung der Anträge auf Anerkennung gleichwertiger Unterlagen

Ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Nichtvorlage der Ausfuhranmeldung zu vertreten hat, weil sie den Nachweis nicht erbringen kann, dass die Kontrollexemplare und die Ausfuhranmeldung aus von der Klägerin nicht zu vertretenden Gründen nicht beim Beklagten eingegangen sind, so hat der Antrag auf Anerkennung gleichwertiger Unterlagen keinen Erfolg.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 47 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin beantragte bei den Hauptzollämtern A - Zollamt Z und B - Zollamt Y - die zollamtliche Überwachung der Ausfuhr von Milcherzeugnissen diverser Marktordnungswarenlisten-Nummern nach Bosnien-Herzegowina und Russland. Das Zollamt entsprach den Anträgen der Klägerin und erteilte für die angemeldeten Sendungen die entsprechenden Ausfuhranmeldungen Nummern ...134, ...01, 56, ...91, ...135, ...52, ...60 und ...194.

Die Klägerin beantragte hierzu beim Beklagten die Zahlung von Ausfuhrerstattung. Diese wurde für die Ausfuhranmeldung Nr. 56 und 135 mit Bescheiden vom 19. Mai 1998 (Nr. 98138 ...) und vom 08. Juli 1998 (Nr. 98188 ...) unter dem Vorbehalt, dass der Anspruch auf die festgesetzte Ausfuhrerstattung entsteht und form- und fristgerecht nachgewiesen wird, gem. Art. 22 VO (EWG) Nr. 3665/87 gezahlt. Für die anderen Ausfuhren erfolgte keine Zahlung.