Die Klägerin beantragte bei den Hauptzollämtern A - Zollamt Z und B - Zollamt Y - die zollamtliche Überwachung der Ausfuhr von Milcherzeugnissen diverser Marktordnungswarenlisten-Nummern nach Bosnien-Herzegowina und Russland. Das Zollamt entsprach den Anträgen der Klägerin und erteilte für die angemeldeten Sendungen die entsprechenden Ausfuhranmeldungen Nummern ...134, ...01, 56, ...91, ...135, ...52, ...60 und ...194.
Die Klägerin beantragte hierzu beim Beklagten die Zahlung von Ausfuhrerstattung. Diese wurde für die Ausfuhranmeldung Nr. 56 und 135 mit Bescheiden vom 19. Mai 1998 (Nr. 98138 ...) und vom 08. Juli 1998 (Nr. 98188 ...) unter dem Vorbehalt, dass der Anspruch auf die festgesetzte Ausfuhrerstattung entsteht und form- und fristgerecht nachgewiesen wird, gem. Art. 22 VO (EWG) Nr. 3665/87 gezahlt. Für die anderen Ausfuhren erfolgte keine Zahlung.
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