FG München - Urteil vom 16.02.2022
4 K 1100/21
Normen:
ErbStG § 29 Abs. 1 Nr. 4 S. 1;

Ablehnung der Aufhebung eines Erbschaftssteuerbescheids an inländische gemeinnützige Stiftung

FG München, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 4 K 1100/21

DRsp Nr. 2022/6457

Ablehnung der Aufhebung eines Erbschaftssteuerbescheids an inländische gemeinnützige Stiftung

Stichwort: Eine Änderung eines Erbschaftsteuerbescheids nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 ErbStG setzt voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erfüllt sind.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 29 Abs. 1 Nr. 4 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob das beklagte Finanzamt (FA) zu Recht die Aufhebung eines Erbschaftsteuerbescheids abgelehnt hat.

Die Klägerin, eine inländische gemeinnützige Stiftung (i.S.d. §§ 51 ff. der Abgabenordnung - AO -), ist aufgrund notariellen Erbvertrags (...) Alleinerbin nach der am 21. November 2017 verstorbenen X (...).

X hatte zuvor ihren am 9. März 2016 verstorbenen Ehemann Y (...) aufgrund des o.g. Erbvertrags als Alleinerbin beerbt.