BVerfG - Beschluss vom 12.02.2020
2 BvR 718/18
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3; BVerfGG § 90 Abs. 2; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2; StPO § 111k Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 25.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Gs 3870/13
LG Leipzig, vom 06.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Qs 29/16
LG Leipzig, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Qs 29/16
OLG Dresden, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 289/17
OLG Dresden, vom 19.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 289/17

Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde; Kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Gegenstandswertfestsetzung bei einer von Anfang an unzulässigen Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 718/18

DRsp Nr. 2020/3792

Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde; Kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Gegenstandswertfestsetzung bei einer von Anfang an unzulässigen Verfassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Der Antrag des Beschwerdeführers, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 1.570.000 Euro festzusetzen, wird verworfen.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3; BVerfGG § 90 Abs. 2; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2; StPO § 111k Abs. 3;

[Gründe]

1. Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2019 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 7, 75 <76>; 85, 109 <113>).

2. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Erstattung seiner notwendigen Auslagen anzuordnen, ist unbegründet.